Die Dinge beim Namen nennen, darf man das?

Heute habe ich einen Gastbeitrag zu einem wichtigen Thema, das seit einigen Wochen immer wieder die Gemüter in den Sozialen Netzwerken und auf Autoren- und Buchblogs erhitzt.  Vielen Dank, Victoria Suffrage, für diese allgemeinverständlichen Erläuterungen. 


Meinung ./. Tatsachenbehauptung

In den letzten Wochen gab es im Hinblick auf die Veröffentlichungen von Plagiaten und deren Verursacher durch ‪FairSchreiben‬ zahlreiche Beiträge und Kommentare, in denen Begriffe wie Unschuldsvermutung, Meinungsfreiheit, Pranger, Verleumdung, Beleidigung etc. gefallen sind. Weiterhin wurde in Frage gestellt, ob eine solche Veröffentlichung zulässig ist.

Zunächst einmal zu den Begrifflichkeiten, hier mit Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung beginnend:
Als Faustregel bei der Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung gilt, dass eine Äußerung dann eine Tatsachenbehauptung ist, wenn sie entweder wahr oder falsch sein kann. Demgegenüber ist eine Meinung nie wahr oder falsch.
Meinungsäußerungen unterlegen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 2. 1 GG.
Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht nur Werturteile und Meinungen, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>)
1.) Schreibe ich, dass die AfD doof ist und stinkt, dann ist dies eine Meinung. (Für mich eine Tatsache, aber ich will nicht verwirren.) Hinsichtlich dieser Meinung darf ich mich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen.
2.) Schreibe ich, dass meine Nachbarin Helga Müller Boltenhagen doof ist und stinkt, ist dies ebenfalls eine Meinung. Hier kann ich mich ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen.
Aber: In beiden Fällen handelt es sich um eine abwertende Meinungsäußerung. Diese ist in Ausnahmefällen unzulässig, wenn es sich um eine sogenannte Schmähkritik handelt, bei der nur die Abwertung des Gegenübers im Vordergrund steht und keine sachliche Auseinandersetzung mit ihm.
Dies dürfte bei Frau Müller Boltenhagen der Fall sein! Eine Berufung auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dürfte hier scheitern.

Foto @pixabay,com

Anders ist es bei Tatsachenbehauptungen

Folgende Beispiele:
3.) Schreibe ich, dass Frau Müller Boltenhagen meinen Liebesbrief an Hugo, auf den sie ebenfalls so scharf ist wie ich, abgeschrieben hat und belege das (mein Brief vom14.02., ihr Brief vom 15.02.), dann ist dies keine Meinung, sondern eine Tatsache(nbehauptung). Offensichtlich wahr, wenn man die Daten betrachtet.
4.) Schreibe ich, dass All Star Bonus- Autor Meyer von Autor Lehmann abgeschrieben hat und belege es, dann ist dies ebenfalls eine Tatsache(nbehauptung), aufgrund der Belege offensichtlich war.
Hier stellt sich dann letztlich noch die Frage, ob solche Tatsache(nbehauptungen) veröffentlicht werden dürfen. Oder anders: Durfte #fairschreiben das?
Die Veröffentlichung wahre Tatsachenbehauptungen ist unzulässig, wenn durch die Veröffentlichung ein Persönlichkeitsschaden droht, der außer Verhältnis zum Veröffentlichungsinteresse steht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn von der Veröffentlichung eine Prangerwirkung, Stigmatisierung oder ähnliches ausgeht.
Demgemäß ist eine Veröffentlichung zulässig, wenn ein legitimes öffentliches Informationsinteresse besteht, zum Beispiel Bericht über Prominente, sonstige öffentliche Personen und zeitgeschichtliche Ereignisse.
Vorliegend bedeutet dies, dass eine Veröffentlichung des Plagiats von Frau Müller Boltenhagen eher unzulässig ist, über den abschreibenden Autor Meyer aber zulässig. Eine solche veröffentliche Tatsache(nbehauptung) fällt ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 5 GG.
Meyer ist eine öffentliche Person und es besteht ein legitimes öffentliches Informationsinteresse – einmal hinsichtlich der „betrogenen“ Leser und zum anderen hinsichtlich der betrogenen Autoren. Es ist nicht nur der Autor betroffen, bei dem abgeschrieben wurde, sondern zumindest auch diejenigen Autoren, die durch das in Verkehr gebrachte Plagiat nicht am All Star Bonus partizipieren konnten.


© 2016 Victoria Suffrage

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