Vor einiger Zeit hatte ich bereits einen kleinen Beitrag zum Thema
Self Publishing und Steuern gepostet. In dem Blogpost ging es allerdings nur um
Einkommenssteuer. Da es aber auch SP gibt, die umsatzsteuerpflichtig sind,
kommen hier einige Ergänzungen und nützliche Links, die Wolma Krefting
dankenswerterweise zusammengetragen hat. Mein Dank geht an dieser Stelle auch an meinen Steuerberater, den ich zu den Zahlungen von Create Space befragt habe.
Vorab gibt es von mir einige Zeilen zum Verkauf von eBooks
und TB außerhalb Europas. Alles, was z. B. über amazon.com verkauft wird,
unterliegt in den USA der Einkommenssteuer. Dies trifft auch zu, wenn Ihr Eure
Create-Space-Bücher nicht nur über Amazon-Europe verkauft. Und sofern Ihr keine US-Steuernummer (ITIN oder EIN) habt, behalten Amazon,
CS oder auch iBooks automatisch 30 % Steuern ein. Auf diesem Blog könnt
Ihr genau nachlesen, wie Ihr vorgehen müsst, um eine US-Steuernummer zu
bekommen. Unbedingt auch die Kommentare lesen!
Wenn es um Einkünfte innerhalb Europas geht, gelten andere
Regeln. Thomas Knip hat im vergangenen Jahr dazu einen ausführlichen Beitrag
auf seinem Blog geschrieben.
Achtung! Zu dem Blogpost von Thomas Knip gibt es eine aktuelle Ergänzung. Der folgende Text stammt von der Seite des BZSt:
Zahlungen von Create Space: Summe XY gehört in Zeile 45 der UmSt Voranmeldung und muss NICHT beim BZSt gemeldet werden.
(Kürzlich gab es Diskussionen, ob die CS-Zahlungen tatsächlich aus den USA kommen. Da der Sitz der Firma aber in den USA ist, werde ich bis auf Weiteres wie beschrieben vorgehen.)
Achtung: Für die eigenen Steuerunterlagen muss eine Rechnung an Amazon bzw. Create Space gestellt werden. Näheres dazu in dem folgenden Beitrag.
Alles weitere jetzt von meiner Co-Bloggerin.
Achtung! Zu dem Blogpost von Thomas Knip gibt es eine aktuelle Ergänzung. Der folgende Text stammt von der Seite des BZSt:
Seit dem 1. Januar 2013 müssen Zusammenfassende Meldungen authentifiziert übermittelt werden. Diese Änderung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Abgabenordnung.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2013 wird die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ohne Authentifizierung über den Formularserver (www.formulare-bfinv.de) weiterhin akzeptiert.Zusammenfassende Meldungen können Sie nach dem 31. August 2013 nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal übermitteln. Zur Abgabe über diese Portale ist eine Authentifizierung erforderlich.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2013 wird die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ohne Authentifizierung über den Formularserver (www.formulare-bfinv.de) weiterhin akzeptiert.Zusammenfassende Meldungen können Sie nach dem 31. August 2013 nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal übermitteln. Zur Abgabe über diese Portale ist eine Authentifizierung erforderlich.
Bitte registrieren Sie sich rechtzeitig in dem Ihren Anforderungen entsprechenden Portal! Informationen zu den Verfahren finden Sie auf der Themenseite Elektronische Abgabe.
Und hier eine klitzekleine Zusammenfassung: Zahlungen von Amazon Luxemburg: Summe XY beim Bundeszentralamt für Steuern melden. UmSt Voranmeldung: Die Summe XY in Zeile 41 eintragen.Zahlungen von Create Space: Summe XY gehört in Zeile 45 der UmSt Voranmeldung und muss NICHT beim BZSt gemeldet werden.
(Kürzlich gab es Diskussionen, ob die CS-Zahlungen tatsächlich aus den USA kommen. Da der Sitz der Firma aber in den USA ist, werde ich bis auf Weiteres wie beschrieben vorgehen.)
Achtung: Für die eigenen Steuerunterlagen muss eine Rechnung an Amazon bzw. Create Space gestellt werden. Näheres dazu in dem folgenden Beitrag.
Alles weitere jetzt von meiner Co-Bloggerin.
Umsatzsteuer national und international / Stand Januar
2013
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist eine
indirekte Gemeinschaftssteuer. Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt
die Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen
(Dienstleistungen), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt der Einfuhr von Gegenständen im Inland
(Einfuhrumsatzsteuer EUSt) des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland.
Die Betonung liegt auf dem Begriff Unternehmer, denn
Verkäufe zwischen Privatpersonen unterliegen keiner Besteuerung. Unternehmer
ist, gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt. Eine vereinfachende Ausnahmeregelung gilt für die
sogenannten Kleinunternehmer (nach § 19 UStG) mit niedrigen Umsätzen, denen ein
Wahlrecht ermöglicht, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Auch ein
Kleinunternehmer unterliegt zwar dem Umsatzsteuergesetz, allerdings wird die
Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben. Insofern können Kleinunternehmer
darauf verzichten, die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und
abzuführen, müssen deshalb auch keine Umsatzsteuervoranmeldung durchführen, sind
aber vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.
Wie muss eine (innerdeutsche) Rechnung aussehen, die die umsatzsteuerlichen
Pflichten erfüllt?
Neben den üblichen Pflichtangaben muss der anzuwendende
Steuersatz (19 % oder 7 %) aufgeführt sein, ebenso wie der auf das
Entgelt entfallende Steuerbetrag. Es genügt also nicht, lediglich Netto- und
Bruttobetrag aufzuführen. Ausnahme: Im Fall einer Steuerbefreiung
(Kleinunternehmer) gilt dies natürlich nicht, allerdings muss ein Hinweis auf
diese Sonderregelung erfolgen (z. B.: Es erfolgt kein Ausweis der
Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19
UStG.).
Übrigens: Eine Gutschrift gilt ebenfalls als Rechnung und muss die gleichen Angaben beinhalten.
Übrigens: Eine Gutschrift gilt ebenfalls als Rechnung und muss die gleichen Angaben beinhalten.
Was gilt bei Rechnungen ins Ausland?
Jetzt wird es ein wenig komplizierter.
Man muss unterscheiden zwischen steuerpflichtigen, steuerbefreiten und nicht steuerbaren Lieferungen, ob an Privatpersonen oder Unternehmen geliefert wird und ob an Kunden in der Europäischen Union (EU) oder ins Nicht-EU-Ausland geliefert wird.
Man muss unterscheiden zwischen steuerpflichtigen, steuerbefreiten und nicht steuerbaren Lieferungen, ob an Privatpersonen oder Unternehmen geliefert wird und ob an Kunden in der Europäischen Union (EU) oder ins Nicht-EU-Ausland geliefert wird.
Da an dieser Stelle nicht jedes Detail und jede Ausnahme
erklärt werden kann, soll die folgende Tabelle der schnellen Übersicht dienen.
Die in der Tabelle aufgeführten (Dienst)Leistungen nach § 3a Abs. 4 UStG
werden steuerlich also nach dem Empfängerortprinzip (Unternehmen!) behandelt. Neben einigen anderen
Leistungen gehören dazu solche aus dem Bereich Kunst, Kultur und Wissenschaft.
Wer also z. B. über die Amazon-Tochter Create Space Taschenbücher drucken und vertreiben lässt, erhält Tantiemenzahlungen, die aus den USA kommen. Diese Einkünfte sind – aufgrund des Sitzes des Leistungsempfängers, hier USA – nicht steuerbar und müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung unter Punkt 45 („übrige nicht steuerbare Umsätze/Leistungsort nicht im Inland“) eingetragen werden.
Anders als bei Zahlungen aus z. B. Luxemburg (EU) ist es nicht erforderlich, diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzugeben.
Wer also z. B. über die Amazon-Tochter Create Space Taschenbücher drucken und vertreiben lässt, erhält Tantiemenzahlungen, die aus den USA kommen. Diese Einkünfte sind – aufgrund des Sitzes des Leistungsempfängers, hier USA – nicht steuerbar und müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung unter Punkt 45 („übrige nicht steuerbare Umsätze/Leistungsort nicht im Inland“) eingetragen werden.
Anders als bei Zahlungen aus z. B. Luxemburg (EU) ist es nicht erforderlich, diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzugeben.
Umsatzsteuer aus Rechnungen aus dem Ausland
Einfuhren aus EU-Ländern – d. h. der "innergemeinschaftliche
Erwerb" – sind für den ausländischen Verkäufer umsatzsteuerfrei,
wenn sowohl er als auch der deutsche Käufer eine USt-ID haben und beide Nummern
auf der Rechnung stehen. Den Rechnungsbetrag muss der deutsche Käufer dann als
"steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe" in der
Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 35) eintragen und darauf Umsatzsteuer zahlen,
die er jedoch im selben Formular gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann
(Zeile 56). Für Unternehmer, die in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht
befreit sind, entfällt diese Steuer.
Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern unterliegen in
Deutschland der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird vom Zoll erhoben und kann
bei der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 57) wie ganz normale Mehrwertsteuer als
Vorsteuer abgezogen werden.
Der Erwerb von Dienstleistungen von ausländischen
Unternehmen zählt zu den Leistungen, die nach § 3a UStG als in
Deutschland erbracht gelten. Sie sind also im Heimatland des Verkäufers
nicht „steuerbar“ – jedoch in Deutschland! Hier ist der deutsche Auftraggeber verpflichtet,
den Rechnungsbetrag als "Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer
nach § 13b
Abs. 2 UStG schuldet", in die Umsatzsteuervoranmeldung
(Zeile 48) einzutragen und darauf Umsatzsteuer zu zahlen, die er jedoch
ebenfalls gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann. Ist der Leistungsempfänger als
Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, so muss er die Steuer
trotzdem abführen – darf aber keine Vorsteuer gegenrechnen.
Zahlt ein Unternehmer im EU-Ausland eine Umsatzsteuer, kann
er sich diese vom ausländischen Finanzamt erstatten lassen. Der Antrag dafür
muss bis spätestens 30.9. des Folgejahres in elektronischer Form beim
Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden (www.bzst.de,
Rubrik Umsatzsteuervergütung).
Links
Ausstellen von Rechnungen: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
Ort der sonstigen Leistung: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Beantragen einer dt. USt-ID (online): https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0
Wissenswertes zum Vorsteuerabzug: http://www.lexware.de/buchhaltung-und-steuern/vorsteuerabzug-das-sollten-unternehmer-wissen
Zusammenfassende Meldung ZM (BZSt): http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zusammenfassende_Meldungen/Zusammenfassende_Meldungen_node.html
und Neuerungen ZM ab 2013:
http://www.umsatzsteuer-voranmeldung.de/zusammenfassende-Meldung.htm
und Neuerungen ZM ab 2013:
http://www.umsatzsteuer-voranmeldung.de/zusammenfassende-Meldung.htm
Die Informationen dieses Blogbeitrages dienen allgemeinen Informationszwecken und
beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer
juristischen Person. Sie stellen weder eine betriebswirtschaftliche noch eine
rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der
vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen
ersetzen.
Wolma Krefting, Januar 2013
Kommentare
Viele Grüße
Martina Sevecke-Pohlen
Beste Grüße,
MÇ
Besten Dank für Ihre Hifle!
Florian
Für die andere Frage wenden Sie sich bitte an Ihr FA oder an einen Steuerberater. Dazu kann und darf ich Ihnen keine Auskunft geben.
Es gibt im Web auch viele Seiten für Existenzgründer, dort sollten Sie auch Antworten finden, wie so eine Rechnung auszusehen hat.
Mit besten Grüßen,
Lars
Von einem pauschalen Vorsteuerabzug für Schriftsteller höre ich zum ersten Mal. Aber wie ich bereits an anderer Stelle schrieb, bin ich kein Steuerberater. Ich würde vorschlagen, dass Du bei Deinem Steuerberater oder Deinem Finanzamt nachfragst.