Self Publishing und die (Umsatz & US-)Steuer


Vor einiger Zeit hatte ich bereits einen kleinen Beitrag zum Thema Self Publishing und Steuern gepostet. In dem Blogpost ging es allerdings nur um Einkommenssteuer. Da es aber auch SP gibt, die umsatzsteuerpflichtig sind, kommen hier einige Ergänzungen und nützliche Links, die Wolma Krefting dankenswerterweise zusammengetragen hat. Mein Dank geht an dieser Stelle auch an meinen Steuerberater, den ich zu den Zahlungen von Create Space befragt habe. 

Vorab gibt es von mir einige Zeilen zum Verkauf von eBooks und TB außerhalb Europas. Alles, was z. B. über amazon.com verkauft wird, unterliegt in den USA der Einkommenssteuer. Dies trifft auch zu, wenn Ihr Eure Create-Space-Bücher nicht nur über Amazon-Europe verkauft. Und sofern Ihr keine US-Steuernummer (ITIN oder EIN) habt, behalten Amazon, CS oder auch iBooks automatisch 30 % Steuern ein. Auf diesem Blog könnt Ihr genau nachlesen, wie Ihr vorgehen müsst, um eine US-Steuernummer zu bekommen. Unbedingt auch die Kommentare lesen!
Wenn es um Einkünfte innerhalb Europas geht, gelten andere Regeln. Thomas Knip hat im vergangenen Jahr dazu einen ausführlichen Beitrag auf seinem Blog geschrieben.

Achtung! Zu dem Blogpost von Thomas Knip gibt es eine aktuelle Ergänzung. Der folgende Text stammt von der Seite des BZSt:

Seit dem 1. Januar 2013 müssen Zusammenfassende Meldungen authentifiziert übermittelt werden. Diese Änderung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Abgabenordnung. 
Für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2013 wird die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ohne Authentifizierung über den Formularserver (www.formulare-bfinv.de) weiterhin akzeptiert.Zusammenfassende Meldungen können Sie nach dem 31. August 2013 nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal übermitteln. Zur Abgabe über diese Portale ist eine Authentifizierung erforderlich.
Bitte registrieren Sie sich rechtzeitig in dem Ihren Anforderungen entsprechenden Portal! Informationen zu den Verfahren finden Sie auf der Themenseite Elektronische Abgabe.
Und hier eine klitzekleine Zusammenfassung: Zahlungen von Amazon Luxemburg: Summe XY beim Bundeszentralamt für Steuern melden. UmSt Voranmeldung: Die Summe XY in Zeile 41 eintragen.
Zahlungen von Create Space: Summe XY gehört in Zeile 45 der UmSt Voranmeldung und muss NICHT beim BZSt gemeldet werden.
(Kürzlich gab es Diskussionen, ob die CS-Zahlungen tatsächlich aus den USA kommen. Da der Sitz der Firma aber in den USA ist, werde ich bis auf Weiteres wie beschrieben vorgehen.)
Achtung: Für die eigenen Steuerunterlagen muss eine Rechnung an Amazon bzw. Create Space gestellt werden. Näheres dazu in dem folgenden Beitrag.

Alles weitere jetzt von meiner Co-Bloggerin.
Umsatzsteuer national und international / Stand Januar 2013
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist eine indirekte Gemeinschaftssteuer. Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt  der Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer EUSt)  des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland.
Die Betonung liegt auf dem Begriff Unternehmer, denn Verkäufe zwischen Privatpersonen unterliegen keiner Besteuerung. Unternehmer ist, gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Eine vereinfachende Ausnahmeregelung gilt für die sogenannten Kleinunternehmer (nach § 19 UStG) mit niedrigen Umsätzen, denen ein Wahlrecht ermöglicht, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Auch ein Kleinunternehmer unterliegt zwar dem Umsatzsteuergesetz, allerdings wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben. Insofern können Kleinunternehmer darauf verzichten, die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und abzuführen, müssen deshalb auch keine Umsatzsteuervoranmeldung durchführen, sind aber vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.
Wie muss eine (innerdeutsche) Rechnung aussehen, die die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt?
Neben den üblichen Pflichtangaben muss der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) aufgeführt sein, ebenso wie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag. Es genügt also nicht, lediglich Netto- und Bruttobetrag aufzuführen. Ausnahme: Im Fall einer Steuerbefreiung (Kleinunternehmer) gilt dies natürlich nicht, allerdings muss ein Hinweis auf diese Sonderregelung erfolgen (z. B.: Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.).
Übrigens: Eine Gutschrift gilt ebenfalls als Rechnung und muss die gleichen Angaben beinhalten.

Was gilt bei Rechnungen ins Ausland?
Jetzt wird es ein wenig komplizierter.
Man muss unterscheiden zwischen steuerpflichtigen, steuerbefreiten und nicht steuerbaren Lieferungen, ob an Privatpersonen oder Unternehmen geliefert wird und ob an Kunden in der Europäischen Union (EU) oder ins Nicht-EU-Ausland geliefert wird.
Da an dieser Stelle nicht jedes Detail und jede Ausnahme erklärt werden kann, soll die folgende Tabelle der schnellen Übersicht dienen.
Die in der Tabelle aufgeführten (Dienst)Leistungen nach § 3a Abs. 4 UStG werden steuerlich also nach dem Empfängerortprinzip (Unternehmen!) behandelt. Neben einigen anderen Leistungen gehören dazu solche aus dem Bereich Kunst, Kultur und Wissenschaft.
Wer also z. B. über die Amazon-Tochter Create Space Taschenbücher drucken und vertreiben lässt, erhält Tantiemenzahlungen, die aus den USA kommen. Diese Einkünfte sind – aufgrund des Sitzes des Leistungsempfängers, hier USA – nicht steuerbar und müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung unter Punkt 45 („übrige nicht steuerbare Umsätze/Leistungsort nicht im Inland“) eingetragen werden.
Anders als bei Zahlungen aus z. B. Luxemburg (EU) ist es nicht erforderlich, diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzugeben.

Umsatzsteuer aus Rechnungen aus dem Ausland
Einfuhren aus EU-Ländern – d. h. der "innergemeinschaftliche Erwerb" – sind für den ausländischen Verkäufer umsatzsteuerfrei, wenn sowohl er als auch der deutsche Käufer eine USt-ID haben und beide Nummern auf der Rechnung stehen. Den Rechnungsbetrag muss der deutsche Käufer dann als "steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe" in der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 35) eintragen und darauf Umsatzsteuer zahlen, die er jedoch im selben Formular gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann (Zeile 56). Für Unternehmer, die in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, entfällt diese Steuer.
Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern unterliegen in Deutschland der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird vom Zoll erhoben und kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 57) wie ganz normale Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.
Der Erwerb von Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen zählt zu den Leistungen, die nach § 3a UStG als in Deutschland erbracht gelten. Sie sind also im Heimatland des Verkäufers nicht „steuerbar“ – jedoch in Deutschland! Hier ist der deutsche Auftraggeber verpflichtet, den Rechnungsbetrag als "Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet", in die Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 48) einzutragen und darauf Umsatzsteuer zu zahlen, die er jedoch ebenfalls gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann. Ist der Leistungsempfänger als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, so muss er die Steuer trotzdem abführen – darf aber keine Vorsteuer gegenrechnen.
Zahlt ein Unternehmer im EU-Ausland eine Umsatzsteuer, kann er sich diese vom ausländischen Finanzamt erstatten lassen. Der Antrag dafür muss bis spätestens 30.9. des Folgejahres in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden (www.bzst.de, Rubrik Umsatzsteuervergütung).

Links

Die Informationen dieses Blogbeitrages dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen weder eine betriebswirtschaftliche noch eine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

Wolma Krefting, Januar 2013

Kommentare

Martina Sevecke-Pohlen hat gesagt…
Vielen Dank, dass Sie meinen Blog mit Ihrem Post verlinkt haben.

Viele Grüße

Martina Sevecke-Pohlen
Myra Çakan hat gesagt…
Gern geschehen. Das ist ein sehr nützlicher Beitrag, zumal er durch die Kommentare immer aktualisiert wird.

Beste Grüße,


Irene hat gesagt…
Laut Kontoauszug kommt das Createspace-Honorar von Amazon.de und damit von Amazon EU SARL.
Unknown hat gesagt…
Vielen Dank für diesen Informativen Post! Hat mir sehr wietergeholfen, da ich tatsächlich sonst keine Infos zu diesem Thema gefunden habe. Ich produziere Dokumentarfilme und nutze seit kurzem Createspace und Vimeo On Demand zur Vermarktung. Da ich bei Vimeo On Demand zb. gar keine Adressen der Kunden, sondern nur eine Regelmössige Abrechnung seitens Vimeo abzlg. der Gebühren bekomme, hatte ich mir schon gedacht, wie es anders gehen soll. Eine kurze Rückfrage: Ihr schreibt in eurem Blog ja, dass man - als UST-Pflichtiger Unternehmer - als Nachweis eine Rechnung an Createspace (und in meinem Fall dann auch Vimeo) stellen muss. Wie oft sollte man diese Rechnung stellen? Monatlich, Jährlich (wegen der EKSteuer) und einfach zu jeder von Createspace bzw. Vimeo erhaltenen Zahlung?

Anonym hat gesagt…
Hallo, ich habe hierzu auch eine Frage - aufbauend auf Ihrem sehr hilfreichen Buch! Ich habe bei CreateSpace veröffentlicht und glücklicherweise fragen nun die Buchhandlungen an. Über den vergünstigten Direkteinkauf von Kopien in den USA kann ich dem Buchhandel die Exemplare nun zu 6 Euro (Endpreis bei Amazon 8,99) anbieten. Die Frage, die ich bekomme ist nun: Ist das Brutto oder Netto? Und ich frage mich, wie sollte die Rechnung aussehen, die ich den Buchhändlern hierfür zukommen lasse? Muss diese Rechnung auch die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen? Es handelt sich ja um eine kleine Auflage, die ich mit bestem Gewissen als Hobby deklarieren kann (also kein Gewerbeschein etc.).
Besten Dank für Ihre Hifle!
Florian
Myra Çakan hat gesagt…
Hallo, ich bin Autorin und kein Steuerberater. Ich kann Ihnen also nur schreiben, wie ich es machen würde, bzw. mache - und zwar ist das abhängig davon, ob ich monatlich, im Quartal oder jährlich meine Meldung beim FA mache. Am Besten fragen Sie daher das FA oder Ihren Steuerberater.
Myra Çakan hat gesagt…
Ich bin Autorin und kein Steuerberater. Ich kann Ihnen aber soviel sagen, da ich dies bereits in einem anderen Blogpost geschrieben habe: das FA verlangt, dass solche Einnahmen gemeldet werden. "Hobby" im Zusammenhang mit dem Publizieren von Büchern gibt es nicht, denn Sie nehmen ja Geld ein.
Für die andere Frage wenden Sie sich bitte an Ihr FA oder an einen Steuerberater. Dazu kann und darf ich Ihnen keine Auskunft geben.
Es gibt im Web auch viele Seiten für Existenzgründer, dort sollten Sie auch Antworten finden, wie so eine Rechnung auszusehen hat.
Unknown hat gesagt…
Ich suche genau so ein ausgeklügeltes Ratgebersystem, in dem verständlich und genau erklärt wird, welche Vordrucke beim Finanzamt abgegeben werden müssen und was in welche Felder bei der Steuererklärung eingetragen werden muss. Ich habe mir hier bereits Lohnsteuerhilfe geholt. Die Steuereule steht mir eigentlich immer für die Beantwortung meiner Frage zur Verfügung.. und können natürlich auch die fachgerechte Erstellung der Einkommensteuererklärung übernehmen.
Lars hat gesagt…
Vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Es ist sehr wichtig, dass sich ein Blog auch mit diesem Thema auseinandersetzt. Wenn man vor hat ein Buch zu veröffentlichen muss man sich eben auch um unangenehme Dinge wie Steuern Gedanken machen. Mir hat Ihr Artikel sehr geholfen.
Mit besten Grüßen,
Lars
Marie hat gesagt…
Vielen Dank für diesen Beitrag. Was ich noch vermisse ist der Vorsteuerabzug für Schriftsteller in Höhe von 2,6 Prozent. Ich habe bei Google dazu nichts gefunden, deshalb meine Frage: kann man die Einnahmen aus Createspace (die ja umsatzsteuerfrei sind) auch zu den Umsätzen dazurechnen, wovon dann die Vorsteuer pauschal abgezogen wird? Danke für einen kurzen Hinweis, wie Du das handhabst.
Myra Çakan hat gesagt…
Hallo Marie, leider habe ich keine Nachricht bekommen, dass hier ein Kommentar eingegangen war.
Von einem pauschalen Vorsteuerabzug für Schriftsteller höre ich zum ersten Mal. Aber wie ich bereits an anderer Stelle schrieb, bin ich kein Steuerberater. Ich würde vorschlagen, dass Du bei Deinem Steuerberater oder Deinem Finanzamt nachfragst.